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Allgemeine Geschäftsbedingungen

TCR Immobilien – Tom Cedric Rollenhagen

Stand: August 2026

 

1. Anbieter und Geltungsbereich
 

1.1 Anbieter

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit:

TCR Immobilien – Tom Cedric Rollenhagen
Inhaber: Tom Cedric Rollenhagen
Snitgerreihe 40
22111 Hamburg
Deutschland

E-Mail: info@tcr-imm.de

nachfolgend „TCR Immobilien“ genannt.
 

1.2 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen TCR Immobilien und seinen Auftraggebern, insbesondere in den Bereichen:

  • Immobilienvermittlung und Nachweistätigkeit,

  • Vermietungs- und Verkaufsbegleitung,

  • Immobilienberatung und Investment-Checks,

  • Objektaufbereitung und Vermarktung,

  • Renovierungs-, Montage- und Instandhaltungsarbeiten,

  • Bodenverlegung,

  • Maler- und Ausbesserungsarbeiten,

  • Möbelmontage,

  • Hausmeister- und immobiliennahe Dienstleistungen.

Für Maklerleistungen gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt A.

Für handwerkliche, werkvertragliche und sonstige immobiliennahe Leistungen gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt B.
 

1.3 Verbraucher und Unternehmer

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
 

1.4 Individuelle Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag, Maklervertrag oder in einer sonstigen Vertragsvereinbarung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn TCR Immobilien ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Allgemeine Bestimmungen

 

2. Angebote und Vertragsschluss
 

2.1 Unverbindliche Anfragen

Anfragen über die Website, per E-Mail, telefonisch oder über Immobilienportale sind grundsätzlich unverbindlich und stellen noch keinen Vertragsschluss dar.
 

2.2 Angebote

Angebote von TCR Immobilien sind, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum gültig.

Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet werden.
 

2.3 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

  • die Unterzeichnung eines Auftrags oder Vertrages,

  • die schriftliche oder in Textform erklärte Annahme eines Angebots,

  • eine ausdrückliche Auftragsbestätigung durch TCR Immobilien oder

  • den Beginn der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.

Gesetzliche Formvorschriften, insbesondere für bestimmte Maklerverträge, bleiben unberührt.
 

3. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Maklervertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

TCR Immobilien schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen, nachträgliche Änderungswünsche und zusätzliche Arbeiten werden gesondert vergütet.

TCR Immobilien ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, selbstständige Fachkräfte oder Nachunternehmer einzusetzen. TCR Immobilien bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
 

4. Preise und Umsatzsteuer

Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.

TCR Immobilien nimmt derzeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch. Daher wird auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Sollten sich die steuerlichen Voraussetzungen ändern, gelten die dann einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, Materialien, Entsorgungskosten, Parkkosten, Gebühren und sonstige Auslagen werden nur berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder zur vertragsgemäßen Ausführung erforderlich und für den Auftraggeber erkennbar war.
 

5. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Werkleistungen wird die Vergütung grundsätzlich nach Abnahme der vereinbarten Leistung fällig.

TCR Immobilien kann bei größeren Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand sowie Vorschüsse für benötigte Materialien verlangen. Die Höhe und Fälligkeit werden im jeweiligen Angebot oder Auftrag festgelegt.

Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
 

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt TCR Immobilien rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Voraussetzungen zur Verfügung, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

Hierzu gehören je nach Auftrag insbesondere:

  • Zutritt zum Objekt und zu den betroffenen Räumen,

  • Schlüssel oder Zugangsberechtigungen,

  • Strom- und Wasseranschlüsse,

  • Angaben zu vorhandenen Leitungen und Installationen,

  • Baupläne und technische Unterlagen,

  • Informationen über bekannte Schäden, Schadstoffe oder Gefahren,

  • erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern oder Behörden,

  • vollständige und wahrheitsgemäße Objekt- und Vertragsangaben.

Der Auftraggeber hat persönliche Gegenstände, Möbel und empfindliche Einrichtungen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder ausreichend zu schützen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können gesondert berechnet werden.
 

8. Termine und Leistungshindernisse

Vereinbarte Termine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

TCR Immobilien informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare Verzögerungen.

Unvorhersehbare Ereignisse, auf die TCR Immobilien keinen zumutbaren Einfluss hat, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Hierzu können insbesondere gehören:

  • Krankheit oder Unfall,

  • erhebliche Verkehrs- oder Witterungsbedingungen,

  • Lieferverzögerungen,

  • Materialengpässe,

  • behördliche Maßnahmen,

  • Streiks,

  • höhere Gewalt,

  • unvorhersehbare technische oder bauliche Schwierigkeiten.

Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
 

9. Absage vereinbarter Vor-Ort-Termine

Kann ein vereinbarter Vor-Ort-Termin nicht wahrgenommen werden, soll der Auftraggeber diesen möglichst frühzeitig absagen.

Wird ein individuell reservierter Arbeitstermin weniger als 24 Stunden vor seinem Beginn abgesagt oder ist die Leistungserbringung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht möglich, kann TCR Immobilien den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Ausfall berechnen.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt.
 

10. Kündigung

Verträge können nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.

Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, richten sich die Vergütungsansprüche von TCR Immobilien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Sondermaterialien und nicht mehr stornierbare Fremdleistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten.

Abschnitt A – Besondere Bedingungen für Maklerleistungen
 

11. Gegenstand der Maklertätigkeit

TCR Immobilien erbringt je nach individueller Vereinbarung Nachweis- oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit:

  • Grundstücken,

  • Wohnimmobilien,

  • Gewerbeimmobilien,

  • Miet- und Pachtverhältnissen,

  • Kaufverträgen und

  • sonstigen immobilienbezogenen Verträgen.

Der konkrete Maklerauftrag bestimmt, ob TCR Immobilien als Nachweis-, Vermittlungs- oder Alleinmakler tätig wird.

Ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Erfolg wird nur insoweit geschuldet, als dies gesetzlich mit dem Entstehen des Provisionsanspruchs verbunden ist.

TCR Immobilien schuldet insbesondere keine Garantie dafür, dass:

  • ein Kauf-, Miet- oder sonstiger Hauptvertrag zustande kommt,

  • ein bestimmter Kauf- oder Mietpreis erzielt wird,

  • ein Interessent wirtschaftlich dauerhaft leistungsfähig bleibt,

  • eine Finanzierung genehmigt wird oder

  • eine Immobilie für einen bestimmten Zweck rechtlich oder technisch geeignet ist.
     

12. Objektangaben

Objektinformationen, Exposés, Flächenangaben, Grundrisse, Berechnungen, Energieangaben und sonstige Informationen beruhen regelmäßig auf Angaben des Eigentümers, Vermieters, Auftraggebers oder sonstiger Dritter.

TCR Immobilien prüft diese Angaben im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit und der zumutbaren Möglichkeiten auf Plausibilität.

Eine eigenständige technische, rechtliche, steuerliche oder bauliche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

Der Auftraggeber beziehungsweise Eigentümer ist verpflichtet, alle objekt- und vertragsrelevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:

  • Eigentumsverhältnisse,

  • Wohn- und Nutzflächen,

  • Mängel und Schäden,

  • Feuchtigkeit oder Schimmel,

  • Altlasten und Schadstoffe,

  • Denkmalschutz,

  • Baulasten,

  • bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse,

  • behördliche Beschränkungen,

  • bekannte Rechtsstreitigkeiten,

  • Energieausweisdaten und

  • sonstige wert- oder entscheidungsrelevante Umstände.
     

13. Weitergabe von Informationen

Von TCR Immobilien bereitgestellte Exposés, Objektinformationen, Eigentümerdaten und sonstige Unterlagen sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt.

Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von TCR Immobilien zulässig.

Kommt infolge einer unbefugten Weitergabe durch den Auftraggeber ein provisionspflichtiger Hauptvertrag mit dem Dritten zustande, bleiben gesetzliche und vertragliche Ansprüche von TCR Immobilien unberührt.
 

14. Vorkenntnis

Ist dem Interessenten ein von TCR Immobilien nachgewiesenes Objekt oder eine nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, soll er TCR Immobilien unverzüglich unter Angabe der Quelle darüber informieren.

Die bloße Behauptung der Vorkenntnis lässt einen Provisionsanspruch nicht automatisch entfallen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände des Einzelfalls.
 

15. Doppeltätigkeit

TCR Immobilien darf sowohl für die anbietende als auch für die nachfragende Partei tätig werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine entgegenstehende individuelle Vereinbarung besteht.

Bestehende Interessenbindungen und gesetzliche Offenlegungspflichten werden beachtet.

Die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Maklerkosten bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unberührt.
 

16. Maklerprovision

Die Höhe, der Schuldner und die Voraussetzungen der Maklerprovision ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Exposé, Angebot oder einer sonstigen wirksamen Provisionsvereinbarung.

Ein Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich nur, wenn:

  1. eine wirksame Provisionsvereinbarung besteht,

  2. TCR Immobilien eine vertraglich geschuldete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erbracht hat,

  3. der beabsichtigte Hauptvertrag wirksam zustande kommt und

  4. die Tätigkeit von TCR Immobilien für den Abschluss des Hauptvertrags mitursächlich war.

Der Provisionsanspruch wird mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrags fällig, soweit keine abweichende zulässige Vereinbarung getroffen wurde.

Eine spätere Aufhebung, Rückabwicklung oder Nichtdurchführung des Hauptvertrags lässt den Provisionsanspruch grundsätzlich unberührt, sofern der Hauptvertrag nicht von Anfang an unwirksam war oder gesetzlich etwas anderes gilt.
 

17. Vermittlung von Wohnraummietverträgen

Bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum gelten die zwingenden Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung.

Eine Provision gegenüber einem Wohnungssuchenden wird nur verlangt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Der Vermittlungsvertrag bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
 

18. Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern

Bei Maklerverträgen über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten die besonderen gesetzlichen Formvorschriften.

Soweit TCR Immobilien für beide Parteien tätig wird und beide Parteien Verbraucher beziehungsweise auf der Käuferseite ein Verbraucher beteiligt ist, richtet sich die Verteilung der Maklerprovision nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind.
 

19. Abschluss und Änderungen des Hauptvertrags

Der Auftraggeber informiert TCR Immobilien unverzüglich über den Abschluss eines durch TCR Immobilien nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrags.

Auf berechtigtes Verlangen sind TCR Immobilien die für die Prüfung des Provisionsanspruchs erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

Der Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn anstelle des ursprünglich vorgesehenen Vertrags ein wirtschaftlich gleichwertiger oder wesentlich ähnlicher Vertrag abgeschlossen wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dies kann insbesondere gelten, wenn:

  • der Vertrag zu geänderten Konditionen abgeschlossen wird,

  • ein anderes, wirtschaftlich eng verbundenes Objekt erworben oder angemietet wird,

  • der Vertrag mit einer dem Auftraggeber wirtschaftlich oder persönlich nahestehenden Person oder Gesellschaft geschlossen wird.
     

20. Beratungsabgrenzung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erbringt TCR Immobilien keine:

  • Rechtsberatung,

  • Steuerberatung,

  • Finanzierungsberatung,

  • Architekten- oder Ingenieurleistungen,

  • statischen Berechnungen,

  • behördlichen Genehmigungsprüfungen,

  • Sachverständigengutachten oder

  • verbindlichen Verkehrswertgutachten.

Unverbindliche Einschätzungen, Marktpreisermittlungen und Investment-Checks ersetzen keine rechtliche, steuerliche, technische oder sachverständige Prüfung.

Abschnitt B – Besondere Bedingungen für immobiliennahe Dienstleistungen und Werkleistungen
 

21. Leistungsbeschreibung

Art und Umfang der Arbeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.

Insbesondere bei Renovierungs- und Montagearbeiten wird nur der konkret beschriebene Leistungsumfang geschuldet.

Nicht vereinbart sind insbesondere:

  • die Beseitigung verdeckter Mängel,

  • die Sanierung nicht erkennbarer Untergrundschäden,

  • Elektro-, Gas-, Wasser- oder sonstige zulassungspflichtige Arbeiten,

  • statische oder tragwerksrelevante Eingriffe,

  • genehmigungspflichtige Arbeiten,

  • Schadstoffsanierungen,

  • Arbeiten, für die besondere handwerksrechtliche Eintragungen oder Qualifikationen erforderlich sind,

sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart oder durch entsprechend qualifizierte Fachunternehmen ausgeführt werden.

Werden während der Arbeiten zusätzliche oder verdeckte Mängel festgestellt, informiert TCR Immobilien den Auftraggeber. Die Beseitigung solcher Mängel ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie zusätzlich vereinbart wird.
 

22. Zusatz- und Änderungsleistungen

Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden diese gesondert vergütet.

Soweit möglich, informiert TCR Immobilien den Auftraggeber vor Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten.

Unaufschiebbare Maßnahmen, die zur Abwendung unmittelbarer Schäden oder zur sicheren Fortführung der Arbeiten erforderlich sind, dürfen im erforderlichen Umfang ausgeführt werden, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Maßnahme seinem mutmaßlichen Interesse entspricht.
 

23. Stundenlohnarbeiten

Werden Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet, werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie vereinbarte Fahrt-, Material- und Nebenkosten berechnet.

Angefangene Zeiteinheiten werden nur in dem im Angebot oder Auftrag vereinbarten Umfang berechnet.

Der Auftraggeber kann auf Wunsch einen Tätigkeits- oder Stundennachweis erhalten.
 

24. Material

Material wird entsprechend der individuellen Vereinbarung von TCR Immobilien oder vom Auftraggeber bereitgestellt.

Von TCR Immobilien beschafftes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TCR Immobilien, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich noch möglich ist.

Materialbedingte Farb-, Struktur-, Maserungs- und Chargenabweichungen, insbesondere bei Holz, Bodenbelägen, Farben, Putzen und Naturprodukten, stellen keinen Mangel dar, soweit sie materialtypisch und zumutbar sind.
 

25. Vom Auftraggeber bereitgestelltes Material

Stellt der Auftraggeber Material, Bauteile oder sonstige Produkte bereit, ist er für deren:

  • Eignung,

  • Qualität,

  • Vollständigkeit,

  • Maßhaltigkeit,

  • Kompatibilität,

  • Zulässigkeit und

  • rechtzeitige Verfügbarkeit

verantwortlich.

TCR Immobilien prüft kundenseitig bereitgestelltes Material im Rahmen der üblichen und zumutbaren Sichtprüfung.

Erkennbare Bedenken werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

Besteht der Auftraggeber trotz eines Hinweises auf der Verwendung ungeeigneten oder mangelhaften Materials, haftet TCR Immobilien nicht für Mängel oder Schäden, die nachweislich auf dieses Material oder die entsprechende Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen sind.

Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Zusätzlicher Aufwand, der aufgrund fehlenden, fehlerhaften oder ungeeigneten Kundenmaterials entsteht, wird nach Vereinbarung oder nach dem erforderlichen Aufwand berechnet.
 

26. Untergrund und vorhandene Bausubstanz

Bei Boden-, Maler-, Montage- und Renovierungsarbeiten wird grundsätzlich von einem geeigneten, tragfähigen und üblichen Untergrund ausgegangen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Verdeckte oder bei einer üblichen Besichtigung nicht erkennbare Umstände können insbesondere sein:

  • unebene oder nicht tragfähige Untergründe,

  • Restfeuchte,

  • verdeckte Leitungen,

  • Hohlräume,

  • Altbeschichtungen,

  • Schadstoffe,

  • Schimmel,

  • verdeckte Feuchtigkeit,

  • statische Probleme,

  • nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten.

Werden solche Umstände erkennbar, werden die Arbeiten erforderlichenfalls unterbrochen und das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt.

Erforderliche Zusatzarbeiten werden gesondert vereinbart und vergütet.
 

27. Abnahme

Werkleistungen sind nach Fertigstellung vom Auftraggeber abzunehmen, sofern das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Auf Wunsch einer Vertragspartei wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.

TCR Immobilien kann den Auftraggeber nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme und eine mögliche Abnahmefiktion bleiben unberührt.

Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel sollen im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
 

28. Mängelrechte

Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.

Der Auftraggeber hat TCR Immobilien Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels und zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

TCR Immobilien entscheidet im gesetzlichen Rahmen, ob ein Mangel durch Nachbesserung oder Neuherstellung beseitigt wird.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen ihm die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere für Beeinträchtigungen, die nachweislich verursacht wurden durch:

  • gewöhnliche Abnutzung,

  • unsachgemäße Nutzung oder Pflege,

  • nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • ungeeignetes, vom Auftraggeber bereitgestelltes Material,

  • fehlerhafte Vorleistungen anderer Unternehmen,

  • nicht erkennbare Mängel der vorhandenen Bausubstanz,

  • Missachtung erteilter Pflege-, Belastungs- oder Nutzungshinweise.

Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
 

29. Reinigung und Entsorgung

TCR Immobilien hinterlässt den unmittelbaren Arbeitsbereich grundsätzlich besenrein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Eine vollständige Bauendreinigung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Entsorgung von Altmaterialien, Verpackungen, Bodenbelägen, Möbeln, Bauschutt oder Sonderabfällen ist nur umfasst, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

30. Dokumentation und Fotografien

TCR Immobilien darf Fotografien zur Dokumentation des Ausgangszustands, des Arbeitsfortschritts und der erbrachten Leistung anfertigen, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Beweissicherung oder Mängeldokumentation erforderlich ist.

Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung von Objektfotos erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Berechtigten.

Personenbezogene Unterlagen, private Gegenstände und erkennbare Personen werden ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder Einwilligung nicht veröffentlicht.

Gemeinsame Schlussbestimmungen

 

31. Haftung

TCR Immobilien haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts,

  • bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie

  • in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TCR Immobilien.

 

32. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

In diesem Fall erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.

Soll TCR Immobilien bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, ist hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich.

Die Einzelheiten richten sich nach der jeweiligen Widerrufsbelehrung und den gesetzlichen Vorschriften.
 

33. Verbraucherstreitbeilegung

TCR Immobilien ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
 

34. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
 

35. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.

Gleiches gilt, wenn der unternehmerische Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

36. Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch.

37. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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